Die Aufgaben des Kirchengemeinderats

Auszug aus der Kirchengemeindeordnung (KGO)

§17 (1) Der KGR ist die Vertretung der Kirchengemeinde.

§18 (1) Der Kirchengemeinderat leitet zusammen mit dem Pfarrer die Kirchengemeinde. Er dient der Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde und trägt mit dem Pfarrer zusammen die Verantwortung. Er sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihre Aufgabe, Zeichen und Werkzeug des Heilwerkens Gottes in Jesus Christus zu sein, auch in Zukunft wahrnehmen kann. Er fasst die für die Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde notwendigen Beschlüsse und ist für deren Umsetzung verantwortlich. Dabei sollen Anregungen, Wünsche und  Beschwerden aus der Kirchengemeinde berücksichtigt werden.....

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Der Kirchengemeinderat Steinhausen

In Klammern () sind die verschiedenen Aufgaben der einzelnen Mitglieder beschrieben.

Vorsitzender KGR:

Herr Pfarrer Dr. Baburaj Kakkassery (Pf. Babu) Tel.: 07583/2377

Gewählter Vorsitzender:

Herr Dietmar Jehle Tel.: 07583/91233 (Schriftführer gemeinsamer Ausschuss, Liturgie- + Öffentlichkeitsausschuss, Kollektenbeurkundung)

Stv. gewählter Vorsitzender:

Herr Rico Marquart (gemeinsamer Ausschuss)

Sonstige gewählte Mitglieder:

Herr Josef Aßfalg (Bauausschuss, Vorstandschaft Förderverein) 

Frau Tanja Bohner-Hagnauer (Schriftführerin, Familiengottesdienstteam)
Frau Doris Heinzelmann (Kindergartenausschuss, Kollektenbeurkundung Liturgie-+Öffentlichkeitsausschuss)
Herr Günter Weiss (stv. Schriftführerin, Kindergartenausschuss, Redaktion miteinander)

Beratende Mitglieder, d. h. nicht abstimmungsberechtigte Mitglieder:

Frau Gabriele Aßfalg (Vorsitzende Liturgieausschuss)
Herr Klaus Zeh (Kirchenpfleger)
Herr Marcel Krug (Jugendvertreter)
Frau Annika Schmid (Jugendvertreter)

 

§ 37 KGO: Bildung von Sachausschüssen

(1) Der Kirchengemeinderat kann für bestimmte Angelegenheiten, Sachgebiete oder Teilorte (zum Beispiel Weiler, Stadtteile) Sachausschüsse bilden.

(2) Über ihre Zusammensetzung, Aufgaben, Umfang der Entscheidungsbefugnisseund Arbeitsweise entscheidet der Kirchengemeinderat. In die Ausschüsse können auch sachkundige Frauen und Männer berufen werden, die dem Kirchen-gemeinderat nicht angehören. § 31 gilt entsprechend. Jeder Ausschuss wähltaus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n.

(3) Zu den Ausschüssen sollen die Mitglieder der Kirchengemeinde beigezogen werden, die sich mit den entsprechenden Aufgaben des Ausschusses kraft ihrer Anstellung oder ihres besonderen Auftrages befassen. § 51 gilt entsprechend.

(4) Der Vorsitzende und der/die Gewählte Vorsitzende des Kirchengemeinderates sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse mit Stimmrecht teilzunehmen.

(5) Die Ausschüsse berichten in regelmäßigen Abständen dem Kirchengemeinderatüber ihre Tätigkeit; über Beschlüsse fertigen die Ausschüsse ein Protokoll, das dem Vorsitzenden und dem/der Gewählten Vorsitzenden des Kirchengemeinderates zuzuleiten ist.